AGBs

Industrieagentur Farcas
Vockenhauser Str. 4
78048 Villingen-Schwenningen

Telefon +49 (0)7721 4448
Telefon +49 (0)7721 206641
Telefax +49 (0)7721 206640

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2012
für die Firma

   Industrieagentur Farcas
   Vockenhauserstraße 4
   D-78048 Villingen-Schwenningen

1. Geltung der AGB
2. Angebot und Vertragsabschluss
3. Preisänderungen; Zahlungsbedingungen
4. Aufrechnung
5. Lieferung und Lieferzeit
6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
7. Gewährleistung
8. Schutzrechte
9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10. Eigentumsvorbehalt
11. Schlussbestimmungen

  • § 1 Geltung der AGB:

    (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und allen sonstigen vertraglichen Leistungen.

    (2) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechts-fähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln.

    (3) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen.

    (4) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten sie in ihrer jeweiligen, in unseren Waren/oder Preislisten abgedruckten Fassung auch für künftige Verträge. Auch mündlich, fernmündlich, per Fax oder EDV erteilte Aufträge nehmen wir nur unter Einbeziehung unserer jeweils geltenden AGB an.

    (5) Unsere AGB gelten als vom Kunden angenommen, wenn ihnen nicht sofort bei Auftrags-erteilung widersprochen wird.

    (6) Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

    (7) Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht be-rechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Ergänzungen und Abänderun-gen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.


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  • § 2 Angebot und Vertragsabschluss:

    (1) Unsere Angebots sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen. Mündliche oder per Telefax erteilte Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrages begonnen oder die Ware mit Rechnung an den Kunden versandt wurde.

    (2) Sofern der Vertrag über das Internet abgeschlossen wird, verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Weitergehende Pflichten nach § 312 e BGB werden hiermit ausgeschlossen. Wir behalten uns vor und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Im Falle einer negativen Boni-tätsprüfung behalten wir uns vor, den Auftrag nicht auszuführen.

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  • § 3 Preisänderungen, Zahlungsbedingungen:

    (1) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

    (2) Rechnungsbeträge sind bei Lieferung der Ware sofort oder innerhalb der auf der Rech-nung ausgewiesenen Zahlungsfrist spätestens aber innerhalb von 30 Werktagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wird die Rechnung innerhalb 10 Werktagen bezahlt, ist der Kunde berechtigt ein Skontoabzug in Höhe von 2 % vorzunehmen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

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  • § 4 Aufrechnung:

    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

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  • § 5 Lieferungen und Lieferzeit:

    (1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung von erforderlichen Unterlagen und ggf. vereinbarten Anzahlungen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

    (2) Wir können unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers von diesem eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

    (3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereig-nisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Trans-portverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Ge-nehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch in diesem Fall eine eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist und die Dauer des unvorhergese-henen Ereignisses. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinde-rung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

    (4) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    - die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmung
      zwecks verwendbar ist
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
      Kosten entstehen
      (es sei denn, wir erklären und zur Übernahme dieser Kosten bereit)

    (5) Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten stehen wir nicht ein. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

    (6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers we-sentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forde-rungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird oder der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug gerät. Im letztgenannten Fall sind wir zudem berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

    (7) Im Falle einer Stornierung des Auftrages sind wir berechtigt, den Käufer mit sämtlichen Kosten zu belasten, die durch die Stornierung entstehen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die uns durch Vorlieferanten entstehen, aber auch für die eigenen Kosten. Rücksendungen von Waren, die mangelfrei sind, dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis frachtfrei an unser Lager erfolgen. Für die entstandenen Kosten wird eine Bearbeitungspauschale bis zu 10 % des Warenwertes, mindestens aber EUR 12,00 zzgl. MwSt. berechnet.

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  • § 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang:

    (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Villingen-Schwenningen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtmäßigen Ermessen. An-gebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.

    (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausfüh-rung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand, Montage) über-nommen haben; ebenso bei frachtfreien Lieferungen oder Lieferungen frei Haus. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies beim Kunden angezeigt haben.

    (4) Das Abladen und Einlagern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Eigene Mitarbeiter handeln im Falle der Hilfe beim Entladen nicht als unsere Erfüllungshilfen, sondern auf Risiko des Auftraggebers. Entsprechendes gilt für die Belieferung durch Dritte, sofern aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

    (5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch und betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer La-gerkosten bleiben vorbehalten.

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  • § 7 Gewährleistung:

    (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erfor-derlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt.

    (2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Beanstandungen wegen erkennbarer äußerer Mängel bei Lieferung können nur dann berücksichtigt werden, wenn unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt wird. Bei versteckten Mängeln muss binnen 12 Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war gerügt werden.

    (3) Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Wird der Mangel nicht gerügt, geht der Kunde seiner Gewährleistungsrechte wegen festge-stellter oder feststellbarer Mängel verlustig; dies gilt auch im Fall einer irrtümlichen Falschlie-ferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Auf unser Verlangen ist der beanstan-dete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergü-ten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim-mungsmäßigen Gebrauchs befindet.

    (4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb ange-messener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder unangemessenen Verzögerns der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    (5) Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

    (6) Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sons-tigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchset-zung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.

    (7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Kunde hat die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

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  • § 8 Schutzrechte:

    (1) Wir geben keine Gewähr, dass der Liefergegenstand im Land des Käufers frei von ge-werblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Dies gilt auch für die Durchführung von Verfahren und die Verwendung in Kombination mit anderen Produkten. Jeder Vertrags-partner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Lieferge-genstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt wer-den, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Ge-lingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Scha-densersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.

    (3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferten Produkten anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rech-nung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns be-stehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

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  • § 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens:

    (1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Ver-letzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 AGB eingeschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außer eine Haftung ist nach § 8 AGB ausgeschlossen.

    Wir versuchen, Sie bestmöglich zu beraten. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung die Eignung unserer Produkte für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke zu überprüfen. Aktuelle Gesetze und Bestimmungen sind unbedingt zu beachten. Dies gilt auch bezüglich der Schutzrechte Dritter.


    (2) Wir haften nicht
    a) soweit Schäden durch die Einhaltung der Prüfpflichten des Kunden hätten vermie-den werden können, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten un-serer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen.
    b) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestell-ten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    c) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, man-gelfreien Lieferung und Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die ver-tragsmäßige Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigen-tums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

    (3) Soweit wir, der Verkäufer gemäß § 8 (2) AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haf-tet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schä-den bei bestimmungsmäßiger Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu er-warten sind.

    (4) Die Haftung für Schäden aus einer Falsch- oder Fehllieferung ist auf den Warenwert der Bestellung beschränkt, wenn der entstandene Schaden ausschließlich auf eine Nichtver-wendbarkeit des Produkts für den gewünschten Zweck beruht.

    (5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten in gleichem Um-fang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül-lungsgehilfen.

    (7) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsum-fang gehören, geschieht die unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    (8) Die Einschränkungen dieses § 8 AGB gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (9) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 AGB verjähren ein Jahr nach der schadensverursa-chenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.

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  • § 10 Eigentumsvorbehalt:

    (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Zahlung sämtlicher For-derungen aus dem Liefervertrag und im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Wir dürfen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbe-haltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehalts-ware an sich nehmen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, bis alle Forderungen, die wir gegen den Kunden in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Arbeits- und Anfahrtskosten) nachträglich erwerben, ausgeglichen sind.

    (2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kos-ten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegen-stand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

    (3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsver-kehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsver-zug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt; in diesen Fällen entfällt diese Einzugsermächtigung.

    (4) Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestel-lers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentumsrecht an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung unter Ausschluss eines Miteigentums-erwerbs des Käufers. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als ver-einbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns treuhänderisch und unentgeltlich verwahrt.

    (5) Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen, mit Einbeziehung dieser AGB bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rech-te dienen uns zur Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wir sind berechtigt und der Kunde ist auf unser Verlangen ver-pflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben.

    (6) Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    (7) Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändung hat der Auftraggeber uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.

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  • § 11 Schlussbestimmungen:

    (1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl Villingen-Schwenningen oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist Villingen-Schwenningen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    (2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

    (3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Ver-tragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten

    (4) Der Kunde nimmt davon zur Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert werden und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

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